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Freistellungsaufträge können elektronisch erteilt werden #1
Datum: 21.12.2005, 20:42
Wer einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einreichen bzw. ändern wollte, konnte dies bisher nur schriftlich tun. Vor allen Dingen für Kunden von Online-Banken ein Ärgernis. Wie das Bundesfinanzministerium mitteilte, können Freistellungsaufträge nun auch elektronisch erteilt werden. In einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder heißt es: "Der Freistellungsauftrag kann auch per Fax erteilt werden. Daneben ist die Erteilung im elektronischen Verfahren zulässig. In diesem Fall muss die Unterschrift durch eine elektronische Authentifizierung des Kunden z.B. in Form des banküblichen gesicherten PIN/TAN-Verfahrens ersetzt werden. Hierbei wird zur Identifikation die persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwendet und die Unterschrift durch Eingabe der Transaktionsnummer (TAN) ersetzt." Bei Ehegatten, die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen möchten, kann dies der erstgenannte Ehegatte als Auftraggeber tun. Jedoch muss er versichern, dass der andere Ehegatte ihn zur Erteilung des Freistellungsauftrages bevollmächtigt hat. Die Banken müssen entsprechende Abfragemöglichkeiten in ihren Online-Auftritt einbauen. Der vertretene Ehegatte müsse von der Bank eine schriftliche Benachrichtigung und eine Kopie des Freistellungsauftrages erhalten, heißt es im Schreiben des Bundesfinanzministeriums weiter.
Ob die Erteilung von Freistellungsaufträgen z.B. in die nächste Quickenversion aufgenommen werden könnte, hängt u.a. davon ab, ob das als neuer Geschäftsvorfall in die HBCI-Spezifikation aufgenommen wird. Informationen dazu sind noch nicht bekannt. Gruß Reinhard
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